Aufruf
der Sächsischen Landesmedienanstalt (SLM)
zur Förderung von lokaljournalistischen Angeboten kommerzieller Hörfunkveranstalter
Antragsfrist: 18.08.2025
Die Sächsische Landesmedienanstalt (SLM) erhält Mittel aus dem Doppelhaushalt 2025/2026 des Freistaates Sachsen zur Förderung von lokaljournalistischen Angeboten, um ein möglichst flächendeckendes, vielfältiges und qualitätsvolles Nachrichten- und Informationsangebot mit engem Bezug zum lokalen und regionalen Geschehen im Freistaat Sachsen zu gewährleisten. Zur Ausgestaltung der Förderung unter Beachtung der gesetzlichen Maßgaben hat die SLM die Satzung zur Förderung lokaljournalistischer Angebote (im Folgenden: Fördersatzung) erlassen. Ergänzend gilt die Richtlinie zur Förderung des privaten Rundfunks und neuer Medien der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (Förderrichtlinie SLM). Die Satzung und die Richtlinie sind auf der Homepage der SLM eingestellt, insbesondere im rechten Artikelrand.
I. Adressatenkreis
Der vorliegende Aufruf richtet sich ausschließlich an Veranstalter kommerzieller lokaler Hörfunkprogramme, die über eine Zulassung nach § 11 SächsPRG verfügen.
II. Fördergegenstand
Ziel dieser Förderung ist die Steigerung der Attraktivität des medialen Gesamtangebots der kommerziellen lokalen Hörfunkveranstalter, wobei die Produktion neuer lokaljournalistischer Formate und Inhalte zu einer Ergänzung und Vertiefung des linearen Hörfunkprogramms und der begleitenden Telemedienangebote führen soll und damit die Information der Bevölkerung über lokal und regionale Geschehnisse bereichern.
Förderfähig ist die Produktion neuer Formate und Inhalte mit überwiegendem Wortanteil, die das lineare Hörfunkprogramm und das bestehende Telemedienangebot ergänzen und sich von diesen inhaltlich abheben. Die Verbreitung soll eine breite Wahrnehmung bieten, wobei die Ausstrahlung nicht zwingend im linearen Hörfunkprogramm erfolgen muss (§ 15 Fördersatzung).
III. Fördervoraussetzungen
Allgemeine Fördervoraussetzungen sind ein Sitz des Veranstalters in Sachsen und ein Redaktionssitz in dem Ort oder der Region, auf den bzw. die das jeweilige Angebot gerichtet ist.
Voraussetzung für jede Fördermaßnahme ist das Herstellen und Verbreiten eines aktuellen, regelmäßigen und authentischen Nachrichten- und Informationsangebotes. Das Angebot muss den Kommunikationsinteressen der Nutzerinnen und Nutzer im jeweiligen Versorgungsgebiet dienen.
Hinweis: Soweit Fördervoraussetzungen bislang nicht erfüllt werden, steht dies einer Antragstellung nicht entgegen. Die Voraussetzungen müssen erst mit Beginn der Förderung erfüllt sein.
Hinsichtlich der förderfähigen Kosten wird auf die Satzung verwiesen (§ 16 Fördersatzung). Eine Überkompensation ist unzulässig. Doppelförderungen sind ausgeschlossen.
Anträge haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
- Angaben zum Antragsteller
- Ansprechperson für die Fördermaßnahme
- Angaben zum Sitz und Redaktionssitz
- detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan
- detaillierte Projektbeschreibung
- ggf. De-minimis-Erklärung
- ggf. Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn.
IV. Förderumfang
Für diese Förderung stehen insgesamt jeweils 100.000,00 Euro für 2025 und 2026 zur Verfügung.
V. Förderzeitraum
Der Förderzeitraum endet am 31.12.2026.
VI. Antragsform und -frist
Die Förderanträge sind in Schriftform bis zum 18.08.2025, 24:00 Uhr, (Eingang im Fristenbriefkasten der SLM) zu richten an die:
Sächsische Landesmedienanstalt (SLM)
Ferdinand-Lassalle-Straße 21,
04109 Leipzig.
Parallel sind Förderanträge in elektronischer Form (pdf) per E-Mail an die SLM unter der Adresse info@slm-online.de zu senden. Für den fristgerechten Eingang ist allein die schriftliche Antragstellung maßgeblich.
Hinweis: Bitte verwenden Sie das Antragsformular im rechten Artikelrand.